Zu den Kosten und Abrechnungsmodalitäten für psychiatrische Spitex-Leistungen in der Schweiz, die nach Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) kassenpflichtig sind: Diese Dienstleistungen erfordern eine ärztliche Verordnung sowie eine Bedarfsabklärung durch eine Spitex-Fachperson, bevor sie in Anspruch genommen werden können.
Die Abrechnung für die KLV-Leistungen erfolgt in 5-Minuten-Einheiten pro Leistungsart, wobei bei Kurzeinsätzen stets mindestens 10 Minuten verrechnet werden. Die Verrechnung basiert auf jedem geleisteten Einsatz.
Patienten tragen die Jahresfranchise, den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 %, sowie eine tägliche Patientenbeteiligung in Höhe von 7.65 CHF. Die Kosten für kassenpflichtige Spitex-Leistungen werden direkt mit der Grundversicherung der Krankenkasse abgerechnet, gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Falls die Leistungen auf Grund eines Unfalls notwendig sind, erfolgt die Abrechnung nach Möglichkeit direkt mit der Unfallversicherung. Ist dies nicht möglich, werden die Kosten den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt, die die Möglichkeit haben, die bezahlten Rechnungen zur Rückvergütung bei der Unfallversicherung einzureichen.
Nicht-pflegerische Leistungen, die nicht durch die KLV abgedeckt sind, werden ebenfalls den Kundinnen und Kunden direkt in Rechnung gestellt, können jedoch teilweise durch Zusatzversicherungen der Krankenkasse rückerstattet werden. Die Eigenbeteiligungen der Patient fallen immer zu deren Lasten.
In bestimmten Fällen können ungedeckte Spitex-Leistungen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden. Menschen im AHV-Alter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, für die sie sich bei den zuständigen AHV/IV-Stellen oder Sozialberatungen der Gemeinden informieren können.